Richtwertmiete-Rechner: Zahle ich zu viel Miete?

Für Altbauwohnungen in Wien und ganz Österreich: höchstzulässiger Hauptmietzins nach Richtwert 2026, Ausstattungskategorie und Befristungsabschlag – im Vergleich zu Ihrer tatsächlichen Miete.

Von Florian Sponer Stand:

Laut Mietvertrag; ohne Balkon, Terrasse und Keller.
Nur der Hauptmietzins – ohne Betriebskosten, Heizung und 10 % USt. Steht getrennt auf der Vorschreibung.
Bei Befristung sinkt die zulässige Miete um 25 % (§ 16 Abs. 7 MRG).
Zurückgefordert werden kann höchstens für die letzten 36 Monate.
Zuschläge und Anwendbarkeit
Nur zulässig, wenn er schriftlich im Vertrag begründet ist und die Lage überdurchschnittlich ist – in Gründerzeitvierteln in der Regel nicht. Sonst 0 lassen.
Z. B. Lift, Balkon, Kellerabteil (+) oder schlechter Zustand, fehlender Lift im Obergeschoß (−). Gesetzlich nicht beziffert – im Streitfall entscheidet die Schlichtungsstelle.

Wie wird die Richtwertmiete berechnet?

Für die meisten Altbauwohnungen darf der Hauptmietzins nicht frei vereinbart werden. Ausgangspunkt ist der Richtwert des Bundeslands – in Wien 6,74 € pro m² ab 1. April 2026. Er beschreibt eine gedachte Normwohnung der Kategorie A in durchschnittlicher Lage. Für die konkrete Wohnung kommen Zu- und Abschläge dazu: für Ausstattung, Zustand, Stockwerk und – nur wenn im Vertrag schriftlich begründet – die Lage. Ist der Vertrag befristet, sinkt das Ergebnis um 25 %.

Für welche Wohnungen gilt der Richtwert?

Der Richtwert gilt für Hauptmietverträge ab 1. März 1994 in Häusern mit mehr als zwei Wohnungen, die auf Grund einer Baubewilligung bis zum 8. Mai 1945 errichtet wurden – in Wien also vor allem Gründerzeit- und Zwischenkriegsbauten. Für Neubauten nach 1945, Ein- und Zweifamilienhäuser sowie große Wohnungen über 130 m² gelten Ausnahmen. Verträge vor März 1994 unterliegen dem älteren Kategoriemietzins.

Richtwerte ab 1. April 2026

BundeslandRichtwert pro m²
Wien6,74 €
Burgenland6,15 €
Kärnten7,89 €
Niederösterreich6,92 €
Oberösterreich7,30 €
Salzburg9,31 €
Steiermark9,30 €
Tirol8,22 €
Vorarlberg10,35 €

Quelle: Statistik Austria, Veröffentlichung gemäß § 5 Abs. 2 RichtWG. Die nächste Anpassung erfolgt am 1. April 2027 um höchstens 2 %.

Häufige Fragen

Wie finde ich heraus, ob ich zu viel Miete zahle?
Rechnen Sie den höchstzulässigen Hauptmietzins aus Richtwert, Ausstattungskategorie, Zuschlägen und – bei Befristung – dem 25-%-Abschlag aus und vergleichen Sie ihn mit dem Hauptmietzins auf Ihrer Vorschreibung. Liegt Ihre Miete deutlich darüber, lohnt sich eine kostenlose Überprüfung bei der Schlichtungsstelle, der Arbeiterkammer oder einer Mieterorganisation.
Wie lange kann ich zu viel bezahlte Miete zurückfordern?
Die Überschreitung muss bei einem unbefristeten Vertrag binnen drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend gemacht werden; bei einem befristeten Vertrag endet die Frist frühestens sechs Monate nach Vertragsende (§ 16 Abs. 8 MRG). Zurückfordern können Sie die Überzahlung der letzten drei Jahre (§ 27 Abs. 3 MRG).
Was ist der Lagezuschlag?
Ein Zuschlag für eine überdurchschnittlich gute Lage. Er ist nur zulässig, wenn der Vermieter ihn spätestens bei Vertragsabschluss schriftlich ausweist und begründet (§ 16 Abs. 4 MRG). In Gründerzeitvierteln mit überwiegend einfach ausgestatteten Kleinwohnungen ist er in der Regel ausgeschlossen. Die Stadt Wien bietet ihre Lagezuschlags-Berechnung derzeit wegen eines laufenden Verfahrens nicht an.
Warum ist eine befristete Wohnung billiger?
Das Gesetz schreibt bei befristeten Hauptmietverträgen im Richtwertbereich einen Abschlag von 25 % vom höchstzulässigen Hauptmietzins vor (§ 16 Abs. 7 MRG). Wer befristet mietet, trägt das Risiko, wieder ausziehen zu müssen – dafür darf die Miete nicht so hoch sein wie bei einem unbefristeten Vertrag.
Verliere ich meine Wohnung, wenn ich die Miete überprüfen lasse?
Nein. Ein Antrag auf Überprüfung des Mietzinses ist kein Kündigungsgrund. Bei befristeten Verträgen können Sie die Überprüfung auch noch bis sechs Monate nach dem Auszug beantragen – viele Mieterinnen und Mieter warten deshalb bis zum Vertragsende.

Quellen und weiterführende Links

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